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25.04.2012

Artikel vom 08.11.2012

Von Christoph Bay

Bad Teinach-Zavelstein. Die Wege und eine größere Freifläche als Portal zum Zavelsteiner Ruhewald sind bereits eingeschottert. Bürgermeister Markus Wendel bei der Ratssitzung vor Ort: »Ende Oktober sind wir wohl fertig mit der Umsetzung aller Pläne, dann ist der Wald bezugsbereit.« Bei der jüngsten Gemeinderatssitzung, die im künftigen Ruhewald von Zavelstein begonnen wurde, hat sich das Gremium mit Details befasst und diese nach eingehender Beratung auch beschlossen. Es sind zwei Arten von Urnengräbern vorgesehen, am Einzel- oder am Wahlbelegungsbaum. Pro Baum können bis zu zwölf Grabplätze ausgewiesen werden. Der Unterschied, beim Einzelbelegungsbaum, er entspricht einem Urnenreihengrab, beträgt die Laufzeit 20 Jahre, während der Wahlbelegungsbaum für eine Zeit von mindestens 40 Jahren zu buchen ist, wobei die Dauer immer wieder um 20 Jahre verlängert werden kann. Anhand des Lageplanes führte Bürgermeister Wendel den Bad Teinach-Zavelsteiner Gemeinderat durch die Vorbereitungsmaßnahmen für den Ruhewald beim Zavelsteiner Friedhof. Foto: Bay

Der Wahlbaum entspricht also einem Urnenwahlgrab. Für den Ruhewald muss ein Bestattungsbezirk festgelegt werden. Die Verwaltung schlägt die Zulassung von Aschen-Bestattungen Verstorbener vor, die im Landkreis Calw ihren Hauptwohnsitz hatten. Darüber hinaus sollen Verstorbene berücksichtigt werden, die ihren Hauptwohnsitz wenigstens zehn Jahre in Bad Teinach-Zavelstein hatten. Dazu kommen Verwandte von Bürgern der Stadt (bis zweiter Grad Haupt- und Seitenlinie).

Im Ruhewald der Stadt Bad Teinach-Zavelstein sind mehr als 100 Bäume als Zentrum eines Urnengrabfeldes erfasst und mit Nummernschilder versehen. Foto: Bay

Diese Entscheidungen sind keineswegs unumstößlich, sie können also von Rat und Verwaltung bei geänderten Bedingungen angeglichen werden. Einstimmigkeit herrscht darüber, dass die Wege, die bereits eingeschottert sind, rollstuhlgerecht sein sollen. Weiter gelten im Ruhewald für Reiter, Radfahrer und Hundebesitzer Hinweis-, Gebots- oder Verbotsschilder.